Neustarthilfe für Soloselbstständige, Januar bis Juni 2021
Soloselbstständige, die durch Corona Schaden erleiden, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, sollen von Januar bis Juni 2021 mit der Neustarthilfe unterstützt werden. Dabei handelt es sich um eine Umsatzerstattung. Die Antragstellung ist durch die Soloselbständigen selbst seit 16. Februar möglich. Dazu benötigen diese ein ELSTER-Zertifikat.
Durch die Neustarthilfe werden die bestehenden Sicherungssysteme, wie z. B. die Grundsicherung, ergänzt. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
FAQ-Katalog des BMWi zur Neustarthilfe
Wie bereits berichtet, können Soloselbstständige einen einmaligen Zuschuss von bis zu 7.500,00 € als sog. „Neustarthilfe“ für den Förderzeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2021 selbst beantragen. Das BMWi hat dafür einen eigenen FAQ-Katalog veröffentlicht.
Soloselbstständigenprogramm für Künstler*innen wird verlängert
Der Freistaat Bayern hat das Soloselbstständigenprogramm für Künstler*innen sowie Angehörige kulturnaher Berufe bis 30. Juni 2021 verlängert. Die neuen Anträge können ab Ende Februar für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 – wie schon bei der letzten Antragsrunde – über Bayern Innovativ gestellt werden. Außerdem können noch bis 31. März 2021 die Hilfen rückwirkend für Oktober bis Dezember 2020 beantragt werden.
Kurzarbeitergeld – Weisung der Bundesagentur für Arbeit für 2021
Einkommensteuererklärung 2020 – Anlage Corona-Hilfen 2020
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung muss ab dem VZ 2020 die Anlage Corona-Hilfen berücksichtigt werden. Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung. Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich angegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind.
Füracker: Coronahelfer in den Impfzentren werden steuerlich belohnt!
Bayern beschließt mit Bund und Ländern steuerliche Unterstützung // Je nach Aufgabenbereich bis zu 3.000 Euro Steuerfreibetrag